Unsere Satzung.
Unsere Satzung in der Fassung vom 21. Juni 2026. Hier findest du die vollständigen Regelungen unseres Vereins.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen cancer-HEROES.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Leonberg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein cancer HEROES e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die selbstlose Unterstützung von Menschen, die durch eine Krebserkrankung körperlich, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Dieser Zweck soll insbesondere durch
a) die Unterstützung bedürftiger Einzelpersonen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung,
b) die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln für bedürftige Einzelpersonen, insbesondere zur finanziellen Entlastung in besonderen krankheitsbedingten Belastungssituationen,
c) die ideelle und materielle Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften, Stiftungen, Forschungsprojekten und Organisationen, die sich unmittelbar mit Krebserkrankungen sowie der Unterstützung von Betroffenen und deren Angehörigen befassen,
d) die Förderung von Prävention, Aufklärung und Gesundheitsbildung im Zusammenhang mit Krebserkrankungen, insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Veröffentlichungen, Projekte und Angebote zu Vorsorge, Früherkennung, ärztlichen Untersuchungen, Ernährung, Bewegung, seelischer Gesundheit und gesundheitsbewusstem Verhalten,
e) die Durchführung von Spendenaktionen, Veranstaltungen, Projekten und Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Lebenssituation von Menschen in der Krebszeit und deren Angehörigen.
3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht. 4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ist in § 53 AO geregelt; dazu zählen unter anderem Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder wegen wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen sind.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und diese unterstützt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag in Textform. Der Antrag kann insbesondere per E-Mail oder über ein vom Verein bereitgestelltes Mitgliedsformular gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten.
3. Der Vorstand kann Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Der Verein kann Fördermitgliedschaften vorsehen. Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere finanziell oder ideell, ohne zur aktiven Mitarbeit verpflichtet zu sein. Soweit diese Satzung oder eine Beitragsordnung nichts anderes regelt, haben Fördermitglieder kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod mit dem Todestag beziehungsweise bei juristischen Personen oder Personenzusammenschlüssen durch deren Auflösung oder Liquidation,
b. durch Austritt. Der Austritt kann bis zum 30.11. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich oder in Textform erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.11. beim Vorstand eingegangen ist, c. durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:
a. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied vor einem Ausschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf den möglichen Ausschluss abgemahnt werden, b. das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
5. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs beziehungsweise der Beendigung der Mitgliedschaft grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten, sofern die Beitragsordnung oder der Vorstand im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
4. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig, sofern die Beitragsordnung nichts anderes bestimmt.
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
6. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
7. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
8. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder zu ermäßigen.
9. Der Verein finanziert seine Arbeit insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel, Zuschüsse, Einnahmen aus Veranstaltungen, Kooperationen sowie sonstige Zuwendungen.
10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
11. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
12. Der Vorstand kann durch Beschluss angemessene Pauschalen für Aufwendungsersatz festsetzen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist.
13. Die Überprüfung der Geschäftsführung und Mittelverwendung obliegt der Mitgliederversammlung.
14. Der Verein verpflichtet sich zu einer transparenten Mittelverwendung. Der Vorstand erstellt jährlich einen Spenden-, Kassen- und Tätigkeitsbericht für die Mitglieder. Unterstützungsleistungen an Privatpersonen werden ausschließlich anonymisiert dargestellt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins „cancer-HEROES e.V.“ sind:
a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
2. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.
4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.
5. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit verkürzter Frist einzuberufen. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
6. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a. die Wahl des Vorstands, b. die Entlastung des Vorstands, c. die Wahl der Kassenprüfung, d. die Abberufung des Vorstands, e. die Abstimmung über Satzungsänderungen, f. die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten, g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, i. Entscheidungen über die Mitgliedschaft, soweit diese Satzung dies vorsieht, j. die Entgegennahme des Jahresberichts, Kassenberichts und Berichts der Kassenprüfung, k. die Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Vereinsarbeit.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind und keinen Widerspruch gegen die Durchführung der Versammlung erheben.
10. Mitgliederversammlungen können als Präsenzversammlung, als digitale Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Über die Form der Durchführung entscheidet der Vorstand. Bei digitalen und hybriden Mitgliederversammlungen ist sicherzustellen, dass die teilnehmenden Mitglieder ihre Mitgliedsrechte, insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrechte, ausüben können. Digital teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend.
11. Mitglieder, die für ein Amt kandidieren möchten, aber an der Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen können, können ihre Kandidatur vorab in Textform gegenüber dem Vorstand erklären. Die Erklärung muss enthalten, für welches Amt die Kandidatur erfolgt und dass das Mitglied die Wahl im Falle der Wahl annimmt. Die Kandidatur kann in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vorgestellt werden.
12. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern die Mitgliederversammlung nicht geheime Abstimmung beschließt.
13. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
14. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt.
15. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
16. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
17. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, gestellte Anträge, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen.
18. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
19. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden, b. dem/der 2. Vorsitzenden, c. dem/der Kassierer/in.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende/n allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
4. Der Vorstand ist im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben für den Verein zu tätigen. Ausgaben bis einschließlich 500,00 € können eigenständig durch den Vorstand bzw. ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied entschieden und veranlasst werden. Übersteigt eine Mittelverwendung den Betrag von 500,00 €, ist ein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassender Beschluss erforderlich.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
7. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen.
10. Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Diese sind dem Vorstand verantwortlich, rechenschaftspflichtig und an dessen Weisungen gebunden.
11. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, per E-Mail oder in Textform gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder beteiligt werden.
14. Vorstandssitzungen können auch digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfung darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Die Kassenprüfung prüft in Abstimmung mit dem Kassierer / der Kassiererin mindestens einmal jährlich die Kassenführung, Buchführung und Mittelverwendung des Vereins.
4. Der Kassierer / die Kassiererin bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor und stellt diese der Kassenprüfung rechtzeitig zur Verfügung.
5. Der Vorstand ist der Kassenprüfung gegenüber verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6. Die Kassenprüfung berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und gibt eine Empfehlung ab, ob die Entlastung des Vorstands erfolgen kann.
7. Die Kassenprüfung ist verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hingewiesen wurde.
2. Der Einladung soll die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine kurze Begründung für die Änderung beigefügt werden.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher, gerichtlicher oder finanzamtlicher Vorgaben erforderlich sind und den Wesensgehalt der Satzung nicht verändern, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
5. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen, Datenschutz und Interessenkonflikte
1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder sowie für ehrenamtlich tätige Personen mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben beschließen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist und die wirtschaftliche Situation des Vereins dies erlaubt.
3. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen, zum Beispiel Reise- und Übernachtungskosten, Büromaterial, Porto, Telefon oder sonstige notwendige Kosten, ist zulässig. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
4. Nachweise für den Aufwendungsersatz sind in angemessenem Umfang zu führen und spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres beim Vorstand einzureichen.
5. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Spenderinnen und Spender, Unterstützerinnen und Unterstützer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller nur, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke, zur Mitgliederverwaltung, zur Spendenverwaltung, zur Bearbeitung von Hilfsanträgen oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.
6. Besonders sensible Daten im Zusammenhang mit Erkrankungen, persönlichen Belastungen oder Hilfsanträgen werden vertraulich behandelt und nur von den hierfür zuständigen Personen verarbeitet.
7. Personenbezogene Daten von unterstützten Personen, Spenderinnen und Spendern oder Mitgliedern werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung veröffentlicht.
8. Mitglieder von Vereinsorganen haben Interessenkonflikte gegenüber dem Vorstand offenzulegen.
9. Bei Entscheidungen über Hilfen, Förderungen oder Zuwendungen an nahestehende Personen, Angehörige, eigene Organisationen oder sonstige persönlich verbundene Personen darf die betroffene Person nicht an Beratung und Beschlussfassung mitwirken.
10. Der Verein achtet auf transparente Mittelverwendung und eine nachvollziehbare Dokumentation seiner Förderentscheidungen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Unterstützung von Menschen mit Krebserkrankungen, der Krebsberatung, der Hospiz- und Palliativarbeit oder der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.
6. Der konkrete Empfänger des Vermögens wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.05.2026 in Leonberg beschlossen.
Die Änderung des § 5 Abs. 10 wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.06.2026 beschlossen. Die Beschlussfassung erfolgte in hybrider Form und ist durch das Protokoll der Mitgliederversammlung dokumentiert.
Diese Satzung gilt in der vorliegenden Fassung mit Eintragung in das Vereinsregister.